LAG Berlin-Brandenburg v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15:

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Arbeitgeber darf den Browserverlauf kontrollieren

Bei den in der Chronik eines Internetbrowsers erfolgenden Protokollierungen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Sie weisen aus, wann vom Nutzer welche Seiten im Internet mit welchem Titel aufgerufen wurden. Darin liegen persönliche bzw. sachliche Verhältnisse des Nutzers des Rechners im Hinblick auf sein Verhalten.

Nach § 32 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Kein überschießender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Es liegt auch kein überschießender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, weil in der Auswertung der Browserchronik eine nicht zwingend erforderliche Vorbereitungsmaßnahme für einen weiteren, der Überführung des Klägers dienenden Eingriff zu sehen wäre. Vielmehr kann die Beklagte vorliegend allein durch die Einträge in der Browserchronik über Zeitpunkt und Zieladresse der Internetaufrufe nachvollziehen, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger arbeitstäglich einer privaten Nutzung seines Dienstrechners nachging. Mangels Beobachtung der Internetnutzung des Klägers durch Dritte, die dazu befragt werden könnten, und mangels sonstiger, weniger stark in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein-greifender geeigneter Aufklärungsmaßnahmen stellt hier die Auswertung der Browserchronik das einzig geeignete Mittel zur Sachverhaltsermittlung dar.

Ergebnisse der Kontrolle sind gerichtlich verwertbar

Die Ergebnisse der Überprüfung des Browserverlaufs unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot und sind daher gerichtlich verwertbar.

Fristlose Kündigung

In dem vorliegenden Fall stützte das Ergebnis der Beweisaufnahme die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers.

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