BGH v. 29.04.2015 – XII ZB 236/14 (FamRZ 2015, 1172)

Der Bundegerichtshof hat mit dieser Entscheidung der sog. Sandwichgeneration (Personen, die ihren Kindern und Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind) weitere Kopfschmerzen bereitet. Das Gericht hat entschieden, dass für das zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtete Kind, das verheiratet ist und über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt,  grundsätzlich kein Bedürfnis bestünde ein eigenes Altersvorsorgevermögen zu bilden.

OLG Köln – Eigenes Altersvorsorgeschonvermögen

Das Beschwerdegericht, das Oberlandesgericht Köln, hatte noch ausgeführt, dass aufgrund der Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit auch dem nicht erwerbstätigen Ehegatten ein eigenes geschütztes Altersvorsorgevermögen zustünde.

Die Höhe dieses geschützten Altersvorsorgevermögens hatte das Oberlandesgericht Köln ermittelt, indem es auf das hälftige Bruttoeinkommen des erwerbstätigen Ehegatten abgestellt hat. 5 % des hälftigen Bruttoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten – unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 %-  bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zu Beginn der Unterhaltsverpflichtung sein geschützt.

BGH – Grundsätzlich kein eigenes Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten, nicht erwerbstätigen Kindes

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass sich die Höhe des Schonvermögens im Elternunterhalt grundsätzlich nach der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts Köln ermittelt (5% des Bruttoeinkommens, nebst 4%-iger Kapitalisierung), allerdings sei einem verheirateten Kind, dass kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, grundsätzlich kein eigenes Altersvorsorgevermögen zuzubilligen. Denn für dessen Alter vorzusorgen, obliege dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhaltes.

Ausnahme: Kind ist nicht hinreichend über den Ehegatten abgesichert

Etwas anderes würde nur gelten, wenn das verheiratete, nicht erwerbstätige Kind über seinen Ehegatten nicht hinreichend abgesichert sei. Dies sei wiederum der Fall, wenn der erwerbstätige Ehegatte über keine zusätzliche Altersversorgung verfügt, die einem Kapital von 5 % seines Bruttoeinkommens – unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung – entspricht.

In diesem Fall wäre mit dem Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes die entsprechende Versorgungslücke aufzufüllen und insoweit dem Zugriff des Gläubigers des Elternunterhalts entzogen.

Notgroschen

Der Bundesgerichtshof stellte auch klar, dass dem unterhaltspflichtigen Kind in jedem Fall der sog. Notgroschen zur Verfügung stünde. Die Höhe dieses Betrages ließe sich allerdings nicht pauschal und einheitlich festlegen, vielmehr seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als ausreichend erachtet hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 €, für einen alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldner, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehaltes verfügt.

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