BGH v. 25.03.2015 – XII ZB 96/14 (FamRZ 2015, 1103):

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach dem gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dieses ist nicht  der Fall, wenn der Rechtsmittelführer oder sein anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.

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