OLG Hamm v. 07.09.2015 – 5 WF 142/15 (FamRZ 2016, 575 ):

Sofortiges Anerkenntnis

Der Antragsteller / Kläger trägt die Prozesskosten, wenn der Antragsgegner / Beklagte keinen Anlass gegeben hat ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Diese Regelung soll verhindern das übereilig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, (nur) um dem Gegner entsprechende Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner / Beklagte soll die Gelegenheit bekommen den Anspruch außergerichtlich zu erfüllen. Daher ist es grundsätzlich notwendig den Gegner zunächst außergerichtlich aufzufordern die entsprechende Handlung vorzunehmen, wenn man die negative Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden möchte.

Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

Beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat , so trifft ihn jedoch die entsprechende Beweislast für die fehlende Veranlassung. Denn dies stellt eine für ihn günstige Tatsache dar.

Zugang eines Einschreibens – Beweislast

Nach (sehr strittiger) Auffassung des OLG Hamm soll aus dieser Beweislastverteilung folgen, dass es der Antragsgegner im Zweifel zu beweisen hat, dass ihm ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben des Antragstellers / Klägers nicht zugegangen ist (sog. negative Tatsache).

Substanziierte Darlegung des ordnungsgemäßen Versandes soll genügen

Dem Antragsteller hingegen obliege lediglich die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dieser würde er bereits dadurch genügen, dass er substanziiert darlegt, dass er das Aufforderungsschreiben ordnungsgemäß abgesandt hat.

Einlieferungsbeleg und Bestätigung des Postzustellers

Im konkreten Fall genügte es dem Oberlandesgericht Hamm, dass der Antragsteller vorgetragen hatte, dass er das Aufforderungsschreiben als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben hatte. Diesen Vortrag stützte der Antragsteller zudem mit einem Einlieferungsbeleg und einer Bestätigung des Postzustellers, wonach die Postsendung auch zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin hingegen hatte sich darauf beschränkt, den Zugang des Aufforderungsschreibens zu bestreiten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist über den obigen Einzelfall hinaus mit größter Vorsicht anzuwenden. Es dürfte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Postsendungen nicht stets ordnungsgemäß „zugestellt“ werden. Der Postzusteller wird es im Zweifel nicht zugeben, dass er die entsprechende Sendung, für die sein Kunde einen Einlieferungsbeleg vorlegt, nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Das Oberlandesgericht hat sich leider nicht zu der letztlich entscheidenden Frage geäußert, wie der Antragsgegner es denn hätte beweisen können, dass ein Schreiben nicht zugeht.

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