OLG Hamm v. 30.09.2015 -II-8 WF 158/15 (FamRZ 2016, 393):

Einsatz des Vermögens

Im Rahmen der Beantragung von Prozesskosten/Verfahrenskostenhilfe ist jede Partei verpflichtet ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies der Zumutbarkeit entspricht.

Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen

Zu dem einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch Lebensversicherungen, soweit diese das sog. Schonvermögen übersteigen. Dies gilt insbesondere für bereits ausgezahlte Lebensversicherungen. Anders jedoch stellt es sich bei noch nicht fälligen, laufenden Lebensversicherungen dar. Es ist zu prüfen, ob die Kündigung des Vertrages unzumutbar ist, weil der Rückkaufswert entsprechend niedrig ist.

Lebensversicherung als Alterssicherung

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der das Schonvermögen übersteigende Rückkaufswert geeignet und bestimmt ist für die Alterssicherung verwendet zu werden. Ist dies der Fall, ist die Lebensversicherung nicht zum Zwecke der Prozesskostenhilfe einzusetzen. Anderenfalls würde sich die Prozesskostenhilfe beantragende Partei in die Gefahr begeben später nicht selber für sich sorgen zu können und müsste später vom Staat unterstützt werden.

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