OLG Karlsruhe v. 13.08.2015 – 5 UF 238/13 (FamRZ 2016, 380 ):

Bindungswirkung der Jugendamtsurkunde

Unterhaltspflichtige Eltern sollten sich vor der Erstellung einer (kostenlosen) Jugendamtsurkunde rechtlich beraten lassen. Die Jugendamtsurkunde ist nämlich ein einseitiges Schuldanerkenntnis, welches Bindungswirkung für die Zukunft erzeugt. Die Jugendamtsurkunde ist daher später nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wieder abänderbar.

Veränderung der Umstände

Der in der Praxis häufigste Abänderungsgrund ist gegeben, wenn sich die der Jugendamtsurkunde zugrunde liegenden Umstände  verändert haben z.B. durch einen unverschuldeten Arbeitsplatzverlust.

Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

Eine Veränderung der Umstände und damit ein Abänderungsgrund liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn das unterhaltspflichtige Kind volljährig wird. Denn ab diesem Zeitpunkt greift die sog. quotale Barunterhaltspflicht der Eltern. Dies bedeutet, dass der das Kind betreuende Elternteil  – zumindest rechnerisch – verpflichtet ist, sich am Barunterhaltsbedarf des Kindes zu beteiligen. Mit der tatsächlichen Betreuung des Kindes genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung somit grundsätzlich nicht mehr.

Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch

Allein die Veränderung der tatsächlichen Umstände, die der Jugendamtsurkunde zu Grunde gelegen haben, genügt jedoch noch nicht. Hinzukommen muss, dass sich die Veränderung auch auf den Unterhaltsanspruch auswirkt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dass allein der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und die daraus folgende quotale Barunterhaltspflicht der Eltern nicht zwingend dazu führt, dass sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes verändert, die Veränderung der Umstände also auf den Unterhaltsanspruch durchschlägt.

Unterhaltsschuldner ist darlegungs- und beweisbelastet bzgl. seines Einkommens

Der die Abänderung begehrende Unterhaltsschuldner muss nach (umstrittener) Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe ferner nachweisen, wie hoch sein Einkommen ist. Anderenfalls sei es nämlich nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, ob sich auch die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs verändert habe. Denn es bestünde die Möglichkeit, dass trotz Eintritts der quotalen Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils ein Unterhaltsanspruch des Kindes in gleicher Höhe fortbesteht. Da es der Unterhaltsschuldner auch ohne weiteres in der Hand habe, sein Einkommen offen zu legen, müsse er dieses daher darlegen und beweisen, um den Vergleich mit der Jugendamtsurkunde zu ermöglichen. Dies würde unabhängig davon gelten, dass grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass a) sein Unterhaltsanspruch fortbesteht und b) mit welcher Quote die Elternteile jeweils dafür einzustehen haben.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (BGH XII ZB 422/15).

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