Einvernehmliche Scheidung
Unter einer einvernehmlichen Scheidung versteht man eine Ehescheidung, die von beiden Ehegatten gewollt ist und bei der keine Folgesache (z.B. Sorge- und Umgangsrecht) streitig ist. In diesen Fällen macht der Gesetzgeber eine in der Praxis wichtige Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Anwaltszwang vor den Familiengreichten. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht für die Zustimmung zur Scheidung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Diese Regelung ermöglicht es also die Scheidung mit lediglich einem Rechtsanwalt durchzuführen. Die Vorbereitung der Scheidung mittels des Webformulars ermöglicht dann die sog. online-Scheidung.
Scheidung Kosten
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens (ohne Folgesachen) bestimmen sich nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Dieser beträgt grundsätzlich das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten; der Verfahrenswert des Versorgungsasugleichs beträgt 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht. Der Verfahrenswert des Zugewinnverfahrens bemisst sich nach der Höhe des verlangten Zugewinns. Die Verfahrenswerte können Sie in einen RVG-Rechner eingeben z.B. http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner (Für die Richtigkeit des externen RVG-Rechners wird selbstredend keinerlei Gewähr übernommen) und erhalten dann die voraussichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens.
Möglicherweise steht Ihnen im Rahmen des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu. Eine erste Selbsteinschätzung ermöglicht Ihnen die wirklich gute Freeware PKH-fix (Für die Richtigkeit des Tools PKH-fix kann keinerlei Gewähr übernommen werden). Das erforderliche Formular für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe finden sie auf den offiziellen Justizserven (VKH-Formular).