KG v. 11.12.2015 – 13 UF 164/15 (FF 5/2016, 201)

Das Kammergericht Berlin als Beschwerdegericht hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, in welchem der Antragsgegner (Kindesvater) im Ausgangsverfahren vom Amtsgericht – Familiengericht – dazu verpflichtet wurde, an die Antragsteller – seine minderjährige Tochter und seinen minderjährigen Sohn – Kindesunterhalt  in Höhe des Mindestunterhalts („100% der Düsseldorfer Tabelle“) zu zahlen.

Keine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mindestunterhalts aufgrund erweiterten Umgangs

Der Kindesvater war der Ansicht, dass im Ausgangsverfahren nicht zutreffend berücksichtigt worden sei, dass die Kinder von ihm in ganz erheblichen Umfang betreut würden und dass es ihm aufgrund dieses hohen Betreuungsanteils nicht möglich sei, an den von ihm übernommenen Betreuungstagen länger als bis zum Ende des Kindergartens bzw. Schule der Kinder zu arbeiten. Dies führe dazu, dass er hinsichtlich des Mindestunterhalts nicht leistungsfähig sei.

Erweiterter Umgang führt ggf. zur Herabstufung der Düsseldorfer Tabelle

Das Kammergericht stellte zunächst klar, dass kein Wechselmodell vorliegt, sondern lediglich die Wahrnehmung eines erweiterten Umgangsrechts. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar dazu, dass eine Herabstufung der Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Mindestunterhalt vorgenommen werden könne. Eine weitergehende Herabstufung, also unterhalb des Mindestunterhalts, scheide nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch  aus.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Dem Kindesvater obliegt eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber den Kindern. Von ihm kann verlangt werden, dass er alles Zumutbare unternimmt, um zumindest den Mindestunterhalt für seine Kinder sicherzustellen. Nur für den Fall, dass er darlegen und beweisen kann dass er dies getan hat und gleichwohl nicht leistungsfähig hinsichtlich des Mindestunterhalts ist, kann sich der Bedarf der Kinder unterhalb des Mindestunterhalts befinden. Diesen Nachweis konnte der Kindesvater nicht erbringen, so dass das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufrecht erhielt und dem Kindesvater ein fiktives Einkommen zurechnete, dass ausreicht, um den Mindestunterhalt für seine beiden Kinder zu erwirtschaften.

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