BGH v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15 (FamRZ 2016, 199):

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer bisher in der Rechtsprechung umstrittenen Frage im Bereich des Ehegattenunterhalts beschäftigt.

Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

Im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind auch die Barunterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Der sog. Vorwegabzug des Kinderunterhalts bei der Bedarfsbemessung im Ehegattenunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dadurch begrenzt, dass der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht unterschritten werden darf.

Vorwegabzug auch wenn hierdurch Anspruch auf Ehegattenunterhalt entsteht?

Strittig war bisher, ob ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts auch dann durchzuführen ist, wenn der für die gemeinsamen Kinder barunterhaltspflichtige Ehegatte erst durch den Abzug des Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen verfügt als der die Kinder betreuende Ehegatte. Denn in diesem Fall wird der den Kindern gegenüber barnterhaltspflichtige Elternteil erst durch die Zahlung von Kindesunterhalt „ärmer“ als der Elternteil, der die Kinder betreut und dadurch letzterem gegenüber unterhaltsberechtigt.

Bsp. Der Vater bezieht ein Nettoeinkommen von 1.600,00 €, die Mutter von 1.500,00 €. Das Kind wird von der Mutter betreut. Der Vater zahlt für das Kind Unterhalt i.H.v. 257,00 €. Durch den Abzug dieses Kindesunterhaltsanspruches ist die Kindesmutter der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil und schuldet dem Vater des Kindes nunmehr (sofern weitere Voraussetzungen vorliegen) Ehegattenunterhalt.

Gegen dieses Ergebnis wurde insbesondere eingewandt, dass der die Kinder betreuende Ehegatte damit indirekt zum Barunterhalt der Kinder beiträgt. Denn einerseits würde er seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder ja schon bereits nachkommen. Andererseits wird er aber genau dadurch unterhaltspflichtig. Dieses Ergebnis sei widersprüchlich.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und vertritt die Auffassung , dass auch in diesen Konstellationen der Kindesunterhalt abzugsfähig ist, mit der Folge, dass ein Ehegttenunterhaltsanspruch desjenigen Ehegatten entsteht, der den Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig ist.

Angemessenheitsprüfung im Einzelfall

Dieses Ergebnis ist im Einzelfall jedoch noch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der das Kind betreuende Elternteil, durch die Doppelbelastung (Erwerbstätigkeit + Kindesbetreuung) überobligatorisch belastet ist und ihr Einkommen daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung wieder (fiktiv) zu kürzen ist.

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