BGH v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15 (FamRZ 2016, 203):

Unterhaltskette

Voraussetzung für einen sog. Aufstockungsunterhaltsanspruch (nachehelicher Unterhaltstatbestand) ist unter anderem, dass ein Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten besteht, sowie dass der unterhaltspflichtige Ehegatte leistungsfähig ist, also sein Selbstbehalt gewahrt bleibt. Dem Gesetzeswortlaut muss das Einkommensgefälle fortwährend bestehen. Fällt diese  notwendige  Voraussetzung also (zumindest teilweise) weg, kann der Unterhaltsanspruch (insoweit) auch später nicht wiederauferstehen, wenn die Voraussetzungen später wieder vorliegen (sog. ununterbrochene Unterhaltskette).

Vorübergehende Arbeitslosigkeit führt nicht zur Unterbrechung

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen (im konkreten Fall: 3 Monate)  diese Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt selbst dann nicht unterbricht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit soweit absinken, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten rechnerisch für diesen Zeitraum gar kein Unterhaltsanspruch mehr zustünde.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stünde diese Entscheidung auch nicht seiner eigenen ständigen Rechtsprechung entgegen, dass eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit auf Seiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sei und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlage. Mit einer im Einzelnen wirklich schwer nachvollziehbaren Begründung, die zumindest mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang steht, kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit zumindest latent weiterhin vorhanden sei und daher die Unterhaltskette nicht unterbrochen würde.

(Teilweiser) Zeitweiser Wegfall des Unterhaltsanspruchs

Aus dieser Entscheidung ist aber nicht etwa weiter abzuleiten, dass der vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte Ehegatte stets verpflichtet ist, auch in dieser Zeit weiterhin den (vollen) Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltspflichtige, der unverschuldet vorübergehend seinen Arbeitsplatz verloren hat und infolgedessen nicht mehr leistungsfähigsfähig ist, ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht verpflichtet weiterhin den (vollen) Unterhalt zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat lediglich klargestellt, dass ein kurzfristiger Wegfall der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nicht dazu führt, dass dieser Unterhaltsanspruch dauerhaft entfällt. Der Unterhaltsberechtigte kann daher Aufstockungsunterhalt verlangen, sobald der Unterhaltspflichtige wieder eine – zumindest gleichwertige – Arbeit erlangt.

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