Rechtsanwalt Familienrecht Hattingen | Unterhalt

Unterhalt RechtsanwaltEin Großteil der familienrechtlichen Verfahren befasst sich mit dem Unterhaltsrecht. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Unterhaltsansprüche, zum Beispiel Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt. Unterhalt ist ein monatlich zu zahlender Geldbetrag, der es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht seinen Bedarf an Geldmitteln zu decken.

Ehegattenunterhalt

Während der intakten Ehe schulden die Ehegatten einander Familienunterhalt. Unterhaltsrechtliche Verfahren diesbezüglich sind jedoch selten. Die meisten Streitigkeiten um den Unterhalt haben den sogenannten Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand. Trennungsunterhalt wird in der Phase von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet, nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

Kindesunterhalt

Neben dem Ehegattenunterhalt spielt insbesondere der Kindesunterhalt eine besondere Bedeutung in der familienrechtlichen Praxis. Eltern haben nicht nur für das körperliche und seelische Wohl ihrer Kinder zu sorgen (sog. Personensorge), sondern auch dafür , dass ihre Kinder die finanziellen Mittel erhalten, die sie zum Leben benötigen (sog. Vermögenssorge). Hierzu dient der Kindesunterhalt.
Vielfach wird angenommen, dass Kindesunterhalt nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit geschuldet wird. Dies ist schlicht falsch. Grundsätzlich ist es so, dass Eltern für ihre Kinder ein Leben lang zu sorgen haben und demgemäß auch ein Leben lang Unterhalt zu zahlen haben. Ab der Volljährigkeit des Kindes ist das Kind jedoch grundsätzlich dazu verpflichtet, für sich selber zu sorgen. Aus diesem Grunde kann der Unterhaltsanspruch eines Kindes ab Eintritt seiner Volljährigkeit entfallen.

Ein weiterer entscheidender Zeitpunkt im Kindesunterhalt ist die Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes. In diesem Zeitpunkt verschärfen sich die Anforderungen an die Eigenverantwortung des Kindes erneut und zwar drastisch. Grundsätzlich hat ein Kind ab der Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhalt nur soweit und solange es sich in Ausbildung befindet. Außerdem gehen dem Kind ab dieser Altersstufe andere Unterhaltsgläubiger im Rang vor.

Unterhaltsanprüche der Eltern und der Kindesmutter

Neben den Ansprüchen auf Unterhalt des Ehegatten und der Kinder besteht der sogenannte sonstige Verwandtenunterhalt, insbesondere der Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern. Aufgrund der stets zunehmenden Bedürftigkeit der Rentenbezugsberechtigten und der chronischen Unterfinanzierung der Pflegeversicherung werden immer häufiger Mandanten von den Sozialbehörden in Anspruch genommen, um die notwendigen Kosten der Pflege ihrer Eltern zu übernehmen. Durch die Leistungserbringung der Sozialbehörden an die Eltern geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf die Sozialbehörden über. Diese machen dann den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern geltend.

Ein weiterer in der Praxis häufig anzutreffender Unterhaltsanspruch ist der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater bei nichtverheirateten Eltern.

Dauer und Höhe des Unterhalts

Ein Schwerpunkt der allermeisten Unterhaltsverfahren liegt in der Bemessung der Unterhaltshöhe, sowie der Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Grund für diese Problematik ist die Zurückhaltung des Gesetzgebers in diesem Bereich Regelungen zu treffen. Die Popularität der Düsseldorfer Tabelle liegt nicht etwa darin, dass die dort enthaltenen Bedarfssätze den tatsächlichen Bedarf der Kinder erfassen, sondern darin, dass die Düsseldorfer Tabelle durch ihre Pauschalierungen praktikabel und vorhersehbar ist und daher eine gewisse Rechtssicherheit bietet.

Im Bereich des Ehegattenunterhaltes gilt, dass sich die Unterhaltshöhe an den (auch veränderlichen) individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bemisst. Die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse und damit die Bemessung der Unterhaltshöhe ist bereits äußerst problematisch. Noch schwieriger hingegen – und keinesfalls pauschal zu beantworten – ist die Frage wie lange Unterhalt geschuldet wird. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben insoweit lediglich bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Diese Billigkeitsprüfung ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu tätigen. Es verbietet sich daher grundsätzlich Rückschlüsse aus anderen Verfahren zu tätigen. Bitte lassen Sie sich insoweit auch nicht von Freunden und Bekannten beirren. Die Dauer der Ehe ist lediglich ein Faktor für die Bemessung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.

Unterhalt Kosten

Der sog. Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens ist der Jahreswert des begehrten Unterhaltes (monatlicher Unterhalt x 12) zzgl. etwaiger Unterhaltsrückstände. Diesen Verfahrenswert können Sie in einen RVG-Rechner eingeben z.B. http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner (Für die Richtigkeit des externen RVG-Rechners wird selbstredend keinerlei Gewähr übernommen) und erhalten die voraussichtlichen Kosten des Unterhaltsverfahrens.

Sollten Sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht tragen können, besteht die Möglichkeit bei Ihrem Wohnsitzamtsgericht Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich zu beantragen. In einem gerichtlichen Verfahren besteht darüber hinaus die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Freeware PKH-fix (Für die Richtigkeit des Tools kann keinerlei Gewähr übernommen werden) bietet Ihnen die Möglichkeit einer (unverbindlichen) Vorabprüfung Ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts zu prüfen. Die Justizserver bieten das für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe erforderliche Formular zum Download an (VKH-Formular).

Unterhaltstermin vereinbaren

Sollten Sie Hilfe von einem im Familienrecht tätigen Anwalt bei der Berechnung oder Durchsetzung Ihres Unterhalts benötigen, kontaktieren Sie uns. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Raddatz wird Sie vor den zuständigen Familiengerichten vertreten und Sie kompetent und erfahren bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen beraten.