• Unterhalt (Berechnung, Durchsetzung, Abwehr und Abänderung)
• Kindesunterhalt
• Trennungsunterhalt & Scheidungsunterhalt
• Unterhalt von Müttern nichtehelicher Kinder
• Elternunterhalt
Scheidung (einvernehmlich oder streitig)
• Zugewinnausgleich und sonstige Vermögensauseinandersetzung z.B. “Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern”, Hausrat, Ehewohnung…
• Versorgungsausgleich (“Halbteilung der Altersvorsorge”)
Umgangsrecht & Sorgerecht
Rechtsanwalt Marc Raddatz hat 2010 erfolgreich die Prüfung zum Fachanwalt für Familienrecht i.S.d. § 12 FAO (Nachweis besonderer Kenntnisse) absolviert.
Informationen zum Familienrecht:
Die in der Praxis emminent wichtigen Regelungen zum Unterhaltsrecht sind im Gesetz nur dürftig geregelt. Das Unterhaltsrecht ist dominiert von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes. Das Familienrecht kann daher zu Recht als ein dynamisches Rechtsgebiet beschrieben werden, welches dem Rechtsanwalt ein beträchtliches Maß an Engagement abverlangt.
Grundlage jedes Unterhaltsanspruches ist die Ermittlung der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit derjenigen Person, die Unterhalt schuldet (Unterhaltsverpflichteter). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit entspricht in vielen Fällen – weitestgehend – der steuerrechtlichen Leistungsfähigkeit bzw. leitet sich von dieser ab. Fundierte Kenntnisse des beratenden Anwalts (auch) in der steuerlichen Gewinnermittlung sind daher unserer Auffassung nach unabdingbar. Dies gilt insbesondere bei Unterhaltsverpflichteten die selbstsändig tätig sind. In diesen Fällen sollte der Anwalt in der Lage sein, die Jahresabschlüsse (“Bilanzen”) bzw. EÜR zu verstehen, um sicherstellen zu können, dass sich der Unterhaltsverpflichtete in unzulässiger Weise “arm rechnet”.
Unterhalt wird nicht nur gegenüber Kindern (eheliche und nichteheliche) und Ehegatten (geschieden oder getrennt) geschuldet, sondern z.B. auch gegenüber den eigenen Eltern (sog. “Sandwichgeneration”, da viele Personen, sowohl ihre Kinder “von unten”, als auch ihre Eltern “von oben” (mit-)versorgen müssen) und gegenüber Müttern, die ein nichteheliches Kind betreuen. Sofern mehreren Personen gegenüber Unterhalt geschuldet wird, ist das gesetzliche Rangverhältnis zwischen den unterhaltsberechtigten Personen zu beachten.
Aufgrund der Dynamik des Unterhaltsrechts und der Wandelbarkeit der tatsächlichen Begebenheiten (Arbeitsplatzverlust, Neuverheiratung etc.) ist eine regelmäßige Überprüfung der Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen sinnvoll und oft notwendig. Unterhaltstitel sind aus diesem Grund, im Gegensatz zu gewöhnlichen Vollstreckungstiteln (Urteile, Vollstreckungsbescheide etc.) häufig ebenfalls dynamisch (flexibel), so dass sie “relativ” schnell den geänderten Verhältnissen angepasst werden können. Daher sollte, insbesondere dann, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass nunmher höhere bzw. geringere Einkünfte erzeilt werden, rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um zu prüfen, ob sich die Höhe des Anspruchs bzw. der Verpflichtung erhöht bzw. verringert hat.
Neben dem Unterhaltsrecht sind die Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung ein beratungsintensives Rechtsgebiet, insbesondere der Zugewinnausgleich (hälftige Teilhabe am in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögen) und der Versorgungsausgleich (hälftige Teilhabe an den Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden).
Besonders sensibel stellt sich das anwaltliche Betätigungsfeld des Sorgerechts und des Umgangsrechts dar. Hier gilt es der betreuenden Mandnatschaft immer wieder darzulegen und zu erläutern, dass derlei Auseinandersetzungen einzig und allein dem Kindeswohl zu dienen haben. Kleingeistige Auseinandersetzungen verstrittener Ehegatten “auf dem Rücken des Kindes”, die letztlich nur dazu dienen der jeweils anderen Seite “eins auszuwischen” sind strikt zu unterbinden. Als Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt das Kindeswohl zu schützen und im Zweifel sein Mandat nieder zu legen und die staatlichen Institutionen zu informieren.
Der Ehevertrag erlebt eine wahre Renaissance. Viele junge Paare möchten die vermögensrechtliche Seite ihrer Ehe klar regeln, um sich im ehelichen Zusammenleben auf die gemeinsamen Interessen und Vorlieben zu konzentrieren. Die Einsicht ist eingekehrt, dass “Vermögensauseinandersetzungen” in einem Zeitpunkt, in dem noch keine Streiitigkeit herrscht für die Beteiligten von großem Vorteil ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, so dass in jedem Fall gewährleistet wird, dass keine der Parteien ausgenutzt wird.
